Eine Barauszahlung der 2. Säule ist die Ausnahme, nicht die Regel. Doch in fünf konkreten Fällen können Sie Ihr Guthaben – ganz oder teilweise – als Einmalbetrag ausbezahlt bekommen.
Grundsatz: Vorsorge bleibt Vorsorge
Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) ist klar: 2.-Säule-Gelder sind für die Altersvorsorge reserviert. Eine Auszahlung vor der Pensionierung ist nur in genau definierten Fällen möglich. Hier die fünf wichtigsten.
1. Pensionierung
Mit Erreichen des AHV-Alters (Männer 65, Frauen 64 bzw. künftig 65) beginnen die Auszahlungen. Sie haben die Wahl:
- Rente , lebenslang, fix, Witwen-/Waisenrente abgesichert
- Kapitalbezug , Einmalbetrag, volle Verfügung
- Mischlösung , Teil Rente, Teil Kapital (häufig empfohlen)
Der Kapitalbezug muss meist 3 Jahre vorher angemeldet werden – Fristen prüfen!
2. Wohneigentumsförderung (WEF)
Sie können Ihr 2.-Säule-Guthaben für selbstgenutztes Wohneigentum einsetzen:
- Kauf einer Wohnung / eines Hauses
- Amortisation einer bestehenden Hypothek
- Wertvermehrende Investitionen
Bedingungen:
- Bezug bis Alter 50 unbeschränkt; danach mit Einschränkung
- Mindestbetrag: CHF 20'000 (alle 5 Jahre)
- Steuerlich: Vorbezug ist steuerpflichtig (zum reduzierten Vorsorgesatz)
3. Selbstständigkeit
Wenn Sie sich als haupterwerblich Selbstständige registrieren (AHV-Anerkennung), können Sie das gesamte BVG-Guthaben auszahlen lassen. Voraussetzung:
- Anmeldung bei der AHV als Selbstständige/r (binnen 1 Jahr nach Stellenausgang)
- Tatsächliche Aufnahme der Selbstständigkeit
- Antrag bei der Freizügigkeitseinrichtung
Vorsicht: Diese Auszahlung ist endgültig. Wer später wieder angestellt wird, hat dann eine geringere Pensionskasse – entsprechende Vorsorge planen!
4. Wegzug ins Ausland
Beim definitiven Verlassen der Schweiz:
- Drittstaat (z. B. USA, UK): Volle Auszahlung möglich
- EU/EFTA-Land mit Sozialversicherungspflicht: Nur überobligatorischer Teil
- EU/EFTA-Land ohne Sozialversicherungspflicht: Volle Auszahlung möglich (Nachweis nötig)
Mehr dazu in unserem Artikel Wegzug ins Ausland.
5. Invalidität
Bei voller Invalidität (Erwerbsunfähigkeit ≥ 70 %) wird das BVG-Guthaben in der Regel als Invaliditätsrente ausgerichtet. In bestimmten Fällen ist auch ein Kapitalbezug möglich.
Was mit unseren Leistungen geht – und was nicht
Wir finden für Sie alle vergessenen 2.-Säule-Guthaben in der Schweiz. Bei einem Treffer können wir gemeinsam mit Ihnen prüfen:
- Ist eine Auszahlung in Ihrer Situation möglich?
- Welche Variante ist optimal (Auszahlung, Übertragung, Einlage)?
- Welche steuerlichen Auswirkungen sind zu erwarten?
Wichtig: Die endgültige Auszahlung erfolgt immer durch die jeweilige Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung – nicht durch uns. Wir sind Ihre Sucher und Berater.
Fazit
Die Barauszahlung der 2. Säule ist klar geregelt: Pensionierung, Wohneigentum, Selbstständigkeit, Wegzug oder Invalidität. Wer eine dieser Situationen vor sich hat, sollte zuerst alle 2.-Säule-Konten kennen – und genau das prüfen wir für Sie.