Eine Barauszahlung der 2. Säule ist die Ausnahme, nicht die Regel. Doch in fünf konkreten Fällen können Sie Ihr Guthaben – ganz oder teilweise – als Einmalbetrag ausbezahlt bekommen.

Grundsatz: Vorsorge bleibt Vorsorge

Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) ist klar: 2.-Säule-Gelder sind für die Altersvorsorge reserviert. Eine Auszahlung vor der Pensionierung ist nur in genau definierten Fällen möglich. Hier die fünf wichtigsten.

1. Pensionierung

Mit Erreichen des AHV-Alters (Männer 65, Frauen 64 bzw. künftig 65) beginnen die Auszahlungen. Sie haben die Wahl:

Der Kapitalbezug muss meist 3 Jahre vorher angemeldet werden – Fristen prüfen!

2. Wohneigentumsförderung (WEF)

Sie können Ihr 2.-Säule-Guthaben für selbstgenutztes Wohneigentum einsetzen:

Bedingungen:

3. Selbstständigkeit

Wenn Sie sich als haupterwerblich Selbstständige registrieren (AHV-Anerkennung), können Sie das gesamte BVG-Guthaben auszahlen lassen. Voraussetzung:

Vorsicht: Diese Auszahlung ist endgültig. Wer später wieder angestellt wird, hat dann eine geringere Pensionskasse – entsprechende Vorsorge planen!

4. Wegzug ins Ausland

Beim definitiven Verlassen der Schweiz:

Mehr dazu in unserem Artikel Wegzug ins Ausland.

5. Invalidität

Bei voller Invalidität (Erwerbsunfähigkeit ≥ 70 %) wird das BVG-Guthaben in der Regel als Invaliditätsrente ausgerichtet. In bestimmten Fällen ist auch ein Kapitalbezug möglich.

Was mit unseren Leistungen geht – und was nicht

Wir finden für Sie alle vergessenen 2.-Säule-Guthaben in der Schweiz. Bei einem Treffer können wir gemeinsam mit Ihnen prüfen:

Wichtig: Die endgültige Auszahlung erfolgt immer durch die jeweilige Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung – nicht durch uns. Wir sind Ihre Sucher und Berater.

Fazit

Die Barauszahlung der 2. Säule ist klar geregelt: Pensionierung, Wohneigentum, Selbstständigkeit, Wegzug oder Invalidität. Wer eine dieser Situationen vor sich hat, sollte zuerst alle 2.-Säule-Konten kennen – und genau das prüfen wir für Sie.