Wer die Schweiz verlässt, denkt selten an die 2. Säule. Doch je nach Zielland bleiben Tausende Franken auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz liegen – manchmal über Jahrzehnte. Was Sie tun müssen, um Ihr Guthaben nicht zu verlieren.
EU/EFTA oder Drittstaat? , Das macht den Unterschied
Die wichtigste Unterscheidung beim Wegzug ist das Zielland. Sie haben zwei Möglichkeiten – abhängig davon, ob Sie in einen EU/EFTA-Staat oder einen Drittstaat ziehen.
Wegzug in einen Drittstaat (z. B. USA, UK, Asien)
Hier können Sie Ihr gesamtes 2.-Säule-Guthaben (obligatorischer + überobligatorischer Teil) als Barauszahlung erhalten. Die Auszahlung muss bei der Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung beantragt werden.
Wegzug in einen EU/EFTA-Staat (z. B. Deutschland, Frankreich, Spanien)
Hier wird es kompliziert: Wenn Sie im Zielland sozialversicherungspflichtig sind (z. B. neuer Arbeitgeber, der Sie versichert), darf nur der überobligatorische Teil ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz.
Ausnahme: Wenn Sie im EU/EFTA-Land nicht sozialversicherungspflichtig sind (Selbstständigkeit ohne Anschluss, Rentner ohne Beitragspflicht), kann auch der obligatorische Teil ausgezahlt werden – der Nachweis ist aber aufwändig.
Häufige Fehler beim Wegzug
1. Antrag nicht gestellt
Die Pensionskasse zahlt nur auf Antrag aus. Wer den Wegzug nicht meldet, dessen Guthaben wandert automatisch auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG , und liegt dort still.
2. Adresse nicht aktualisiert
Auch wer ein Freizügigkeitskonto gewählt hat, sollte die Auslandsadresse melden. Sonst gehen Kontoauszüge verloren, und nach 10 Jahren ohne Kontakt landet das Konto bei der Auffangeinrichtung.
3. Ausländische Steuern unterschätzt
Eine Auszahlung wird in der Schweiz mit der Quellensteuer belegt (Wohnkanton der Vorsorgeeinrichtung). Im Wohnland wird sie häufig nochmals besteuert – Doppelbesteuerungsabkommen helfen, sind aber nicht in allen Ländern vorhanden.
Checkliste vor dem Wegzug
- Pensionskasse über den Wegzug informieren
- Entscheiden: Auszahlung oder Freizügigkeitskonto?
- Bei Auszahlung: Steuerlich beraten lassen (CH + Zielland)
- Bei Freizügigkeit: Konto bei einer seriösen Stiftung wählen
- Auslandsadresse zentral verwalten und Adressänderungen melden
Was, wenn ich schon ausgewandert bin und nichts gemacht habe?
Keine Sorge – Ihr Geld ist nicht weg. Es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz. Mit einer umfassenden Abklärung bei allen Vorsorgeeinrichtungen der Schweiz finden wir Ihre Guthaben:
- Auch von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (für „verlorene" Konten)
- Mit Auslandsadresse problemlos möglich
- Auszahlung oder Übertragung organisieren wir nach dem Treffer
Geheimtipp: Auch wenn Sie schon vor 20 Jahren ausgewandert sind und sich nicht mehr an Ihre damalige Pensionskasse erinnern – eine Suche lohnt sich. Konten verfallen nicht.
Fazit
Wegzug ins Ausland und 2. Säule sind ein heikles Paar. Wer rechtzeitig handelt, kann oft das ganze Guthaben mitnehmen oder zumindest ein gut verwaltetes Freizügigkeitskonto behalten. Wer schon ausgewandert ist und unsicher ist, sollte heute mit der Suche beginnen.